Stellungnahmen und Empfehlungen
Ehegattennotvertretungsrecht
Das seit dem 01.01.2023 geltende Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB ermöglicht die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.
Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland (AKEK) hat auf seiner Sommertagung vom 15./16.06.2023 zu der Frage, inwieweit die neu im Betreuungsrecht ergänzte Regelung des Ehegattenvertretungsrechts auch für die Teilnahme an klinischen Studien anwendbar ist, folgende Handreichung beschlossen: Handreichung AKEK Ehegattennotvertretungsrecht